Tenzler-Renovierung - Schöner wohnen durch Renovieren
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“Schöner wohnen durch Renovieren”

§ 1 (Allgemeines – Geltungsbereich)

  1. Der Vertrag kommt gemäß umseitiger Bestellung und zu nachstehenden Bedingungen zustande.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Verträge über Leistungen der Firma Tenzler-Renovierung. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern. Verbraucher i. S. d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Durch Auftragserteilung werden diese AGB anerkannt.
  4. Die Renovierung der Türen, Zargen und Treppen erfolgt nach einem Spezialverfahren des Unternehmens mit hochwertigen Dekorfolien bzw. Dekorplatten mit Laminat- oder Echtholzbeschichtung. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Renovierungsgegenstand z. B. Türen, Zargen, Treppen, Küchen etc. nach den Erfordernissen des Spezialverfahrens behandelt wird, indem z. B. die Türen eingefräst werden und ggf. alte Glaseinsätze herausgenommen werden.
  5. Der Unternehmer garantiert eine fachgerechte und saubere Ausführung der erforderlichen Arbeiten und Verwendung von einwandfreien Kunststoffen und Naturprodukten. Die bestellten Waren sind Naturprodukte und Kunststoffe. Materialbedingte Farbabweichungen oder Zeichnungen stellen keinen Mangel dar. Der Unternehmer übernimmt daher auch keine Verantwortung für diese Veränderungen, die von der Beschaffenheit der bestellten Produkte herrühren. Der Unternehmer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die nicht durch eine einfache fachmännische Warenschau erkennbar sind, es sei denn, den Unternehmer trifft ein Verschulden.
  6. Da alte Glaseinsätze bei der Türrenovierung verfahrensbedingt herausgenommen werden müssen, kann keine Gewähr für deren Erhaltung bei der Türummantelung übernommen werden. Eine Beseitigung alter Farbanstriche bei Wiederverwendung von Kundenglas erfolgt nicht.
  7. Der Unternehmer ist bestrebt, den Anfall von Schmutz, Staub sowie die Lärmbelästigung und mögliche Beschädigungen am Arbeitsgegenstand so gering wie möglich zu halten. Der Unternehmer übernimmt aber keine Gewährleistung für Schäden, die üblicherweise bei der Montage entstehen (z. B. Schäden an Tapeten, Putz, allgemeiner Schmutzanfall), soweit dem Unternehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  8. Ergibt sich bei der Bearbeitung trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung, dass ein Auftrag unausführbar ist, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Besteller einer möglichen Abänderung des Vertrages gegen Nachkalkulation zustimmt. Beim Rücktritt vom Vertrag hat der Besteller nur Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes im jeweiligen Zustand.
  9. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die bearbeiteten Gegenstände zu Werbezwecken fotografiert bzw. gefilmt und anschließend der Öffentlichkeit (Veröffentlichung z. B. in Druckerzeugnissen, Fotopräsentationen, Internet etc.) zugänglich gemacht werden.

§ 2 (Vertragsabschluß, Montage- und Liefertermine, Rücktrittsrecht)

  1. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform und erfolgt durch umseitige Unterschrift des Auftraggebers. Mündlich erteilte Aufträge erlangen erst nach schriftlicher Bestätigung durch Tenzler-Renovierung Wirksamkeit. Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware bzw. Dienstleistung erwerben bzw. in Anspruch nehmen zu wollen. Vertragsgrundlage ist umseitige Leistungsbeschreibung.
  2. Der Montagetermin richtet sich nach dem im Auftrag angegebenen Zeitraum. Bei noch nicht festgelegtem Montagetermin ist der Zeitpunkt durch den Unternehmer 10 Tage vor dem Termin mitzuteilen. Ist Montage auf Abruf vereinbart, so wird der endgültige Montagetermin bei Abruf vereinbart. Ist nach Auftragserteilung eine Frist von 6 Monaten verstrichen, ohne dass der Besteller die Abruferklärung abgegeben hat, ist der Unternehmer berechtigt, einen Montagetermin festzulegen. Dieser Zeitpunkt ist dem Besteller bis spätestens 10 Tage vor dem Termin mitzuteilen.
  3. Terminänderungswünsche des Bestellers können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens 48 Stunden vor der Realisierung schriftlich mitgeteilt werden. Eine Verlegung des Termins ist nur einmal möglich. Bei vergeblichen Anfahrten zu den vereinbarten Terminen können die Kosten nach den Sätzen des Spediteursgewerbes berechnet werden.
  4. Wird nicht innerhalb der vereinbarten Kalenderwoche oder den nach Ziffer 2 festgelegtem Realisierungstermin das bestellte Produkt bzw. die Renovierungsarbeit realisiert, so kann der Besteller nach Ablauf einer Woche schriftliche eine Nachfrist von weiteren 4 Wochen setzen. Der Besteller hat das Recht, nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  5. Ermöglicht der Besteller nicht binnen vier Wochen nachdem gemäß Ziffer 2 festgelegten Realisierungstermin die Ausführung der Renovierungsarbeiten, so kann der Unternehmer nach Mahnen und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragserfüllung ablehnen und pauschale Schadensersatzzahlung von 30% des Nettoauftragswertes zuzügl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen. Dem Unternehmer bleibt es vorbehalten, darüber hinausgehenden Schaden auf Nachweis geltend zu machen und in Rechnung zu stellen.
  6. Dem Auftraggeber steht das gesetzlich vorgeschriebene 14-tägige Rücktrittsrecht zu. In diesem Zeitraum ist ein kostenloser Auftragsrücktritt möglich.
  7. Bei Eilaufträgen ist keine nachträgliche Vertragsänderung möglich. Ein Eilauftrag liegt vor, wenn der Auftraggeber einen Realisierungstermin vorgibt, der eine umgehende Materialbestellung erforderlich macht. Bei Eilaufträgen verzichtet der Auftraggeber auf sein 14-tägiges kostenloses Vertragsrücktrittsrecht. Ein Vertragsrücktritt ist nur gegen Stornierungskosten möglich.
  8. Nach Ablauf des 14-tägigen Rücktrittsrechts ist eine Auftragskündigung nur gegen Stornierungskosten möglich. Die Höhe der Stornierungskosten belaufen sich auf 30% vom Nettoauftragswert zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Stornierungskosten können höher ausfallen, wenn der Auftragnehmer einen höheren Aufwand nachweisen kann (z. B. bei bereits erfolgter Anlieferung von Treppen oder Haustüren, die speziell für den Auftraggeber angefertigt wurden). Bei Auftragsstornierung in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Montagetermin erhöhen sich die Stornierungskosten auf 90% vom Nettoauftragswert zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3 (Preise, Zahlung)

  1. Verbindlich ist der umseitig aufgeführte Preis oder ein auftragsbezogener Angebotspreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Zahlungen sind grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug fällig.
  3. Zahlungen haben lediglich in bar oder per Überweisung auf Kosten des Auftraggebers zu erfolgen. Erfüllung durch Hingabe eines Schecks ist nicht möglich.
  4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Ein Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ein Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  5. Tenzler-Renovierung behält sich vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlags-zahlungen zu beanspruchen und jeweils nach Teillieferungen abzurechnen.

§ 4 Garantiegewährleistung, Mängel

  1. Der Unternehmer übernimmt für die Beschichtung von Türen und Zargen eine Garantie von 5 Jahren.
  2. Der Unternehmer übernimmt für eingesetzte Schlösser, Beschläge und Küchenfronten eine Garantie von 2 Jahren.
  3. Für renovierte Treppen, neu eingebaute Treppen, Fenster und Haustüren wird eine Garantie von 2 Jahren übernommen.
  4. offenkundige Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Beseitigung von offenkundigen Mängeln. Bei der Feststellung von offenkundigen Mängeln bei Empfang sind diese auf dem Auftrag zu vermerken oder unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen.
  5. Der Unternehmer verpflichtet sich, Mängel innerhalb angemessener Fristen zu den üblichen Geschäftszeiten nachzubessern. Der Besteller hat Nachbesserungen in seinen Räumen oder die Abholung z. B. von Türen zu gestatten, andernfalls verwirkt er sein Mängelbeseitigungsrecht. Grundsätzlich bleibt jede andere Art der Gewährleistung, außer Nachbesserung, insbesondere Schadenersatz wegen Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen, es sei denn, die Nachbesserung ist fehlgeschlagen. Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft bleiben hierbei unberührt, sofern die Zusicherung gerade vor dem eingetretenen Folgeschäden schützen sollte. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch natürliche und unsachgemäße Abnutzung oder Behandlung entstanden sind. Insbesondere sind die Pflegehinweise des Herstellers zu beachten.

§ 5 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort ist der Firmensitz des Unternehmens Tenzler-Renovierung.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
  4. Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.